Pauschalreiserichtlinie Explorer World of Travel
Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des BGB Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Explorer World of Travel GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt das Unternehmen Explorer World of Travel GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. Explorer World of GmbH hat eine Insolvenzabsicherung abgeschlossen mit:
Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH
Sächsische Str. 1, 10707 Berlin
Postfach 12 03 22, 10593 Berlin
Tel.: 030 78954770, schadenmeldung@drsf.reise
Sicherungsscheinnummer: 21102822022
Der Sicherungsschein für verbundene Reiseleistungen gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer.
Explorer World of Travel GmbH
Hüttenstr. 17, 40215 Düsseldorf, Tel.: 0211 994901
Fax: 0211 370630, info@explorer.de
Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302:
- Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags (Artikel 250 § 3 EGBGB).
- Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
- Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
- Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 21 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
- Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag beenden und dem Reisenden alle für die Pauschalreise getätigten Zahlungen voll erstatten, ohne jedoch eine zusätzliche Entschädigung leisten zu müssen, wenn
- a) sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben und der Reiseveranstalter den Reisenden innerhalb der im Vertrag gesetzten Frist vom Rücktritt vom Vertrag in Kenntnis setzt, jedoch spätestens:
- i) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
- ii) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs Tagen,
- iii) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise, bei Reisen, die weniger als zwei Tage dauern, oder
- b) der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Reisenden unverzüglich vor Beginn der Pauschalreise von der Beendigung des Vertrags in Kenntnis setzt.
- Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
- Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
- Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
- Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
- Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet
Die Richtlinie (EU) 2015/2302, in Form des nationalen Rechts, können Sie über die Internetseite aufrufen: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de
Informationspflichten gemäß Artikel 250 § 3 EGBGB:
Mit unserer Reiseausschreibung, unseren allgemeinen Informationen und unseren Reisebedingungen erhalten Sie alle wesentlichen Informationen vor Abschluss des Pauschalreisevertrages, und zwar:
- Bestimmungsort(e) und Anzahl der Übernachtungen pro Bestimmungsort / Reiseroute • Transportmittel (Merkmale und Klasse)
- Reisedatum und ungefähre Uhrzeiten der Hin- und Rückreise (Tagfahrten) • Unterkunft (Hauptunterkünfte namentlich, Lage und Merkmale)
- Mahlzeiten
- Besichtigungen, Ausflüge und Eintritte, die im Reisepreis inklusive sind
- die Sprache der zu erbringenden Leistungen
- Name und Kontaktdaten des Reiseveranstalters
- Reisepreis und sonstige Kosten, für die der Reisende ggfs. aufkommen muss
- Zahlungsmodalitäten
- Mindestteilnehmerzahl zur Durchführung der Reise und spätester Zeitpunkt einer möglichen Absage durch den Reiseveranstalter
- Einreisebestimmungen des Bestimmungslandes
- Stornobedingungen für den Reisenden
- Hinweis zum möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung inklusive Erstinformation (seit 23.02.2018 gesetzlich vorgeschrieben).